Honig aus der Innenstadt

Urbane Imker nehmen zu, auch in Wien. Der Honig aus den inneren Wiener Bezirken gilt als herausragend gut und sehr gesund. Eine Abschlussarbeit der TU Wien widmete sich dem Thema und untersuchte sowohl wohnrechtliche Aspekte als auch das Potenzial der Stadtimkerei.

Da schauten einige überrascht. Als Eugen Otto, Chef von Otto Immobilien, beim letzten Neujahrsempfang kleine Gläschen Honig als Giveaway verschenkte, lag das interessante Detail in der Herkunft. Das klebrige Gold kam direkt aus der Wiener Riemergasse. Erster Bezirk, Innenstadt, Firmensitz der Gruppe.

Bienen in der Stadt?

Ja, das geht. Und Wien eignet sich dafür sogar ganz hervorragend, wie Michael David Salomonowitz in seiner Master­thesis beschreibt. Logisch, dass es aber gar nicht so leicht ist, Bienen im urbanen Raum zu halten. Da prallen Tierschutz, Zuchtvorschriften, Wohnrecht, Haftung, Schadensersatz u. v. m. aufeinander. Mal ganz abgesehen von den herkömmlichen bienentechnischen Herausforderungen … Mittels Faktoren wie Grünflächen, Flugradius, Bestäubungsmöglichkeit ermittelt Salomonowitz ein Potenzial von 1.684 Bienenstöcken für die Bezirke 1 bis 9 (siehe Tabelle). Und das sei nur eine vorsichtige Hochrechnung, denn die Datenbasis hierfür war eher alt, und aufgrund des politischen Willens, Wien als grüne Stadt zu erhalten bzw. aus­zubauen, glaubt ­Salomonowitz sogar an 1.854 Bienenstöcke in dem Gebiet. Das würde durchschnittlich zehn Gebäuden pro Stock entsprechen und bei räumlicher und baulicher Eignung von (Dach-)Flächen würden nur sehr wenige Argumente gegen die Haltung von Bienen sprechen. Aber wo darf man denn nun ein Bienenhotel aufmachen? Einerseits ist das durch das Wiener Bienenzuchtgesetz geregelt (siehe Kasten), andererseits durch die Flächenwidmung. Sie sieht hierfür ­eigentlich nur speziell ­gewidmete Bereiche vor (wie ländliches Gebiet, Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel etc.), sofern die Bienenhaltung aber nicht als richtige Landwirtschaft, sondern als Hobby betrieben werde, befände man sich im rechtlichen Graubereich, heißt es in der Arbeit. Und das ist auch gleich die schlechte Nachricht für alle, die jetzt schon ein Geschäftsmodell in ihr Excel tippen. Stadthonig wird zwar etwas teurer als ländlicher verkauft, 10 bis 12 Euro pro Kilo muss man für ihn hinlegen. „Um kostendeckend zu arbeiten, wäre ein Verkaufspreis zwischen 16 und 20 Euro pro Kilo anzusetzen. Die Gewinnabsicht dürfte bei einigen wenigen Stöcken auf dem Hausdach aber sowieso nicht gegeben sein. Unter 300 Stöcken sei Erwerbs­imkerei nur schwer umzusetzen“, schreibt der Autor. Dennoch, Honig aus der Stadt schmeckt. Aber ist er überhaupt gesund? Ganz und gar, Wiener Honig gilt als hervor­ragend. „Unserer Ansicht nach das Beste, was Sie derzeit kriegen können“, wird Bienenzüchter und Schulungsleiter des Landesverbandes für Bienenzucht Wien, Josef Meier, zitiert. Ein Grund dafür ist die geringe Pestizidbelastung, da in der Stadt – anders als in der Landwirtschaft – kaum großflächig Gift gespritzt wird.

Zulässige Standorte

Mögliche Standorte für Bienenstöcke werden durch § 3 des Wiener Bienenzuchtgesetzes eingeschränkt, da bestimmte Abstände zu Nachbargrundstücken einzuhalten sind.

Von den Flugöffnungen jedes einzelnen Bienenstockes bis zu den der Flugfront gegenüberliegenden Grundgrenzen ist ein Abstand von zumindest sieben Metern erforderlich (§ 3 Abs. 1).

Eine Verringerung dieses Abstands ist möglich, wenn er mit dem Verfügungsberechtigten des Nachbargrundstückes vereinbart wurde (§ 3 Abs. 2 Z 1) oder zwischen den Flugöffnungen und der Grundgrenze in mindestens 4 Metern Entfernung ein zumindest 2 Meter überragendes Flughindernis (zum Beispiel eine Mauer, eine Planke, aber auch eine dichte Pflanzung oder Ähnliches) besteht, die in beiden Richtungen wenigstens 2 Meter länger als die Flugfront des Bienenstandes ist (§ 3 Abs. 2 Z 2). Wenn das Nachbargrundstück unbebaut ist, müssen die Flugöffnungen mindestens 3 Meter über dem Boden liegen (§ 3 Abs. 2 Z 3).

Ist der Nachbar aufgrund der Gelände­verhältnisse oder sonstiger besonderer örtlicher Verhältnisse vor unzumut­baren Belästigungen geschützt, kann der ­Magistrat auf Antrag des Eigentümers ­einen geringeren Abstand bis zu mindestens 3  Metern mit Bescheid bewilligen, sofern dem geringeren Abstand keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Dem Ver­fahren ist jedenfalls ein Sach­verständiger für Bienenzucht (§ 17 Wiener Bienenzuchtgesetz) beizuziehen. Dem ­betroffenen Nachbarn kommt Partei­stellung zu (§ 3 Abs. 3).

Größere Abstände sind in folgenden Fällen einzuhalten:
Zu öffentlichen Spiel- und Liegewiesen, öffentlichen Sport- und Spielflächen, Freibädern, Campingplätzen und ähnlichen Zwecken dienenden Einrichtungen: Mindestens 15 Meter; § 3 Abs. 2 Z 1 und § 3 Abs. 3 gelten sinngemäß (§ 3 Abs. 4).
Zu öffentlichen Verkehrswegen mindestens zehn Meter, zu Autobahnen mindestens fünfzig Meter, sofern nicht die Voraussetzungen nach §3 Abs. 2 Z 2 vorliegen (§3 Abs. 5).

Ist die Ansiedlung von mehr als 30 Bienenvölkern geplant, so hat der Abstand des neuen Bienenstands zu bereits besiedelten Heimbienenständen mindestens 500 Meter zu betragen (§ 3 Abs. 6). Die ­Eigentümer beider Bienenstände können jedoch einen geringeren Abstand vereinbaren (§ 3 Abs. 7). Da die lückenlose Meldung der Standorte von Bienenstöcken derzeit noch nicht gewährleistet ist, ergeben sich bei der Einhaltung dieses Paragraphen in der Praxis unlösbare Probleme.

Kernfrage: Ortsüblichkeit

Wohnrechtlich gesehen, muss man sich als Neo-Urban-Imker noch mit einigen Unklarheiten zufriedengeben, schreibt Salomonowitz: „Die wohnrechtliche Situation ist jedoch in wesentlichen Punkten unklar, die höchstrichterliche Judikatur (noch) unbefriedigend. Vor allem in Bezug auf die Ortsüblichkeit des Bienenflugs sind verschiedenartige Verfahrensausgänge zu erwarten. Es wird immer die konkrete örtliche Situation sehr großes Gewicht bei der Urteilsfindung haben. Da die Anzahl der Bienenstöcke in der Stadt kontinuierlich im Steigen ist, kann langfristig von einer Tendenz in Richtung bejahender Ortsüblichkeit ­ausgegangen werden. Sofern bereits im Vorfeld Konsens mit unmittelbaren Nachbarn hergestellt wurde, sind keine weiteren rechtlichen Probleme zu erwarten. Aber auch wenn kein Konsens gefunden wurde, ist es nicht als gesichert anzusehen, dass die Bienenstöcke widerrechtlich aufgestellt werden. Je ortsüblicher der Bienenflug ist, desto weniger wird dann auch die Zustimmung des Grund- bzw. der Miteigentümer notwendig sein und desto geringer die Chancen eines Begehrens auf Unterlassung.“ Kompliziert macht das Ganze dann natürlich auch, dass man etwa den Bienenflug nicht vorhersagen kann, kommen doch ständig neue Völker dazu, und die gelb-schwarzen Hautflügler ändern ihre Routen.

kleineBiene

Kein Grund für Mietzinsminderung

Auch das Mietrecht ist nicht unwichtig, wenn es darum geht, eine Honig-Farm aufzustellen. Die Zustimmung des Eigentümers ist definitiv notwendig, andere Mieter müssen hingegen nicht gefragt werden, können aber Unter­lassung begehren. Bleibt die Frage, ob bei der Ansiedlung einer Kolonie auf einer simplen Terrasse nicht Gefahr für andere Mieter besteht – wohl eher schon. Einen Grund zur Mietzinsminderung stellen sie allerdings nicht dar. Nicht eindeutig geklärt werden kann, ob der Terrassen-­Imker jetzt nur einem Hobby nachgeht und das Auf­stellen eines Bienenstocks zum Beispiel auf dem Balkon in den üblichen Umfang des Benützungsrechts eines Mietvertrags fällt. Immobilien­besitzer, die jedenfalls Bienenhaltung ausschließen wollen, könnten einen entsprechenden Punkt in die Hausordnung aufnehmen. Und wie sieht das Ganze im Wohnungseigentum aus? „Möchte nun ein Wohnungseigentümer auf seiner Terrasse oder seinem Balkon Bienenstöcke aufstellen, so ist es ebenfalls nicht eindeutig, ob die Zustimmung von (in diesem Fall) allen Miteigentümern erforderlich ist. Argumente für die Erforderlichkeit wären zum einen, dass alle Miteigentümer gemeinsam Grundeigentümer sind und die Zustimmung der Grundeigentümer vorzuliegen hat, zum anderen, dass eine Dachterrasse wie auch Balkone, Fassaden und Fenster zur Außenhaut des Gebäudes gehört. Des Weiteren könnte auch eine nicht widmungsgemäße Nutzung der ­Terrasse und somit die Notwendigkeit einer Genehmigung gesehen werden. Es sind bis dato zu dieser Thematik jedoch noch keine einschlägigen höchstrichter­lichen Entscheidungen ergangen.“ Michael David Salomonowitz hat mit dem Thema nicht nur ein sehr aktuelles getroffen, sondern auch eines, das noch wenig bearbeitet wurde – das zeigt der Mangel an Literatur und die Unsicherheit in den Rechtsbereichen, die er allerdings in seiner Arbeit deutlich differenzierter aufzeigt, als es hier in diesem Artikel zusammengefasst ist. Außerdem musste sich Salomonowitz mit Themen wie Tierfang (also vereinfacht gesagt: Wann darf man Bienen/ein Bienenvolk fangen und behalten), Seuchen, Haftungen, Versicherungen und Räuberei (wenn ein Bienenvolk dem anderen was klaut) auseinandersetzen. Es entstand schließlich ein leicht zu lesendes Werk, das aufzeigt, wie weit Immobilien­themen reichen.

Über die Arbeit
Michael David ­Salomonowitz schrieb die Arbeit „Die Haltung von Bienen in den innerstädtischen ­Bezirken Wiens mit Fokus auf wirtschaftliche, räumliche und (wohn-)rechtliche Themen“ als Masterthesis des Lehrgangs Immobilienmanagement & Bewertung an der TU Wien. Da es zu diesem relativ innovativen Thema kaum Literatur gab, musste Salomonowitz sich mit Experteninterviews durchfragen.

 

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